Die bislang einzige weitere Urkunde, die μισθωπρασία belegt, ist P.Lond. III 1164 H 6, 18, 23, 24 (15.04. 212 n. Chr.; Antinoopolis). Auf mögliche weitere μισθοπρασία-Vereinbarungen verweist D. Rathbone a. a. O., S. 590-591.
Erläuterungen
Wie D. Rathbone in seinem ausführlichen Beitrag (a. a. O.) zur μισθοπρασία herausstellt, handelt es sich bei dieser Vertragsform vermutlich um eine langfristige Pacht ("long-term lease", ebd. S. 591), als deren Pachtobjekte bislang stets Boote bzw. Schiffe figurieren. Diese rechtliche Form ermöglichte die Überlassung des Schiffes an Pächter, ohne es kaufen zu müssen, während die Verpächter zugleich von den Erträgen des Schiffes profitierten, vgl. ebd. Auf diese Weise konnten beide Parteien Vorteile aus der μισθοπρασία erlangen, vgl. ebd., S. 592.
Weitere interessante und aufschlussreiche Einzelheiten dieser Vereinbarungen sind durch die vorliegenden Urkunden leider nicht überliefert, teils durch Beschädigungen, teils dadurch, dass es sich um Entwürfe handelt.
Rathbone geht u. a. auch auf die umliegenden Problemstellungen und die mit der μισθοπρασία in Verbindung stehenden Diskussionen ein, vgl. S. 588-589 (zu BGU IV 1157), 591 (zur Frage nach den Motiven für eine langfristige Pacht), 592-593 (zur Frage nach der Bedeutung einer solchen Überlassung für die wirtschaftliche Schifffahrt im römischen Ägypten).
Rathbone, D., Misthoprasia: the Lease-sale of Ships, in: PapCongr. XXIII Wien 2007, S. 587-593. Purpura, G., Misthoprasiai ed exercitores, Ann. Sem. Giur. Univ. Palermo 40, 1988, 39-61 (vgl. Anm. 11, S. 43). Vélissaropoulos, J., Les nauclères grecs, Genève, Paris 1980, 273-279. Pringsheim, F., The Greek Law of Sale, Weimar 1950, 262-265.
Vermietung einer Sache auf sehr lange Zeit, sodaß die Vermietung einem Verkaufe gleichkommt. Lond. III S. 164 Nr. 1164h [212 n.]: Vermietung eines Schiffes auf 60 Jahre κατὰ τήνδε τὴν -σίαν. - Preisigke, Girowesen 354. Berger, Strafklauseln 148. Ruggiero, Bull. Instit. dir. Rom. 1908, 74. (Preisigke, Fachwörter, S. 126)